Orientiert an der GebüTh passen wir die Privatpreise zum 01.01.2023 an
Transparente Preise: Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an an der GebüTh. Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt. Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,4, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3-fach. Wir haben den Multiplikator 1,4 als Grundlage. Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen. Wer die neuen GKV-Preise als Grundlage für seine Privatpreise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Erhöhung.
Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen. Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oftmals von privaten KV`s vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend.
Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze“. Das ist falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbänden festgelegt. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze“ können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.
Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass selbst
das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine
Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. „Die
Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Und damit ist eigentlich alles gesagt.
Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die
GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun. Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht bessergestellt sein sollen als GKV-Patienten.
Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den
allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.
Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.
Wir orientieren uns bei der Preisgestaltung an den Empfehlungen aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh).
Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar.
Für
Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3. Unsere Preise haben den
1,4-fachen Satz.
NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.
Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von einem erfahrenen, qualifizierten (Atem)Therapeuten mit diversen Fortbildungen.
Zudem liegen unsere Behandlungszeiten deutlich über denen anderer Therapieeinrichtungen. Unsere langjährige Erfahrung und Erfolge zeigen, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind.
Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis – sprich Therapeutenwahl!
Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem Musterbrief den Sie unter www.privatpreise.de finden. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a. wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen.
Sie haben sich freiwillig privat versichert, um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten, nicht die billigste!
Gibt es “unterschiedliche” Klassen von Privatpatienten?
Im ambulanten Bereich gibt es keine Unterscheidung zwischen Privatpatienten der sog. 1. und 2. Klasse, wie es im stationären Bereich üblich ist. Unser Privattarif gilt daher sowohl für Beihilfeversicherte, Postbeamte, Selbstzahler und freiwillig privatversicherte Patienten gleichermaßen.
Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.
Da auch wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten und weiterhin den Anspruch haben, Kollegen und Angestellten ein faires Gehalt zu zahlen, sowie der Ansatz gilt: gleiche Behandlung- gleicher Preis, können wir keine Behandlungen mehr auf Basis der Beihilfesätze durchführen.
Urteile Privatpatienten
Immer wieder versuchen private Krankenversicherungen, wie oben beschrieben, die Erstattung der von Therapeuten in Rechnung gestellten Honorare zu kürzen. Nicht selten wendet sich der Privatpatient dann an den Therapeuten – zum Beispiel mit der Frage, was “ortsübliche” Preise sein sollen oder dem Vorwurf, dass die Therapie “zu teuer” war. Hier finden Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen rund um das Thema Privatpreise, deren Abrechnung und der Kostenrückerstattung durch die Versicherung.
Eine Kürzung ist oftmals rechtswidrig!
Urteile zu Kürzungen der Versicherungen in der Physiotherapie:
Bundesgerichtshof
Oberlandgericht
Landgericht
Amtsgericht
Praxis Atemreich, Stand Januar 2023
Verena Michl
Physiotherapeutin / Praxisleitung
Meier-Helmbrecht-Str. 4
81377 München
Tel. 089/785 917 00
Fax 089/785 917 10
Termine nach Vereinbarung
Alle Kassen nach ärztlicher Verordnung und privat (gem. GebüTH)